OGH 29.09.2026 29.09.2026 www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0131522 Entscheidungsdatum 29.09.2026 Geschäftszahl 2Ob52/16k; 6Ob35/18t; 6Ob151/20d; 2Ob64/23k; 6Ob114/25w Norm PSG §17 Abs5 Rechtssatz § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Entscheidungstexte TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k Veröff: SZ 2017/52 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 35/18t Beisatz: Darüber hinaus ist nach herrschender Ansicht der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt. (T1) Veröff: SZ 2018/19 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 151/20d Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsabschluss zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört. (T2) TE OGH 2024-02-20 2 Ob 64/23k Beisatz: Hier: Beauftragung einer Rechtsanwalts GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist. (T3) TE OGH 2026-09-29 6 Ob 114/25w nur T1 European Case Law Identifier ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131522
Korpus — Jurisprudence
OGH — 2Ob52/16k
Sources citées
1 référenceJurisprudence (1)
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OGH, n° 2Ob52/16k — Décision commentée
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