F. Zweite Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form Vom 16. November 1943.
Seconde ordonnance de simplification de l’impôt commercial du 16 novembre 1943.
1 >Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbebesteuerung vom 19. März 1943 wird verordnet:
§ 1 Unternehmerwechsel.
Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung (Satz 1) und Zeitpunkt der Neugründung (Satz 2) ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.
§ 5 Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen.
(1)Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amtswegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid geändert wird und die Änderung die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist in dem neuen Gewerbesteuermessbescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst.
(2)Die Vorschriften im Absatz 1 gelten auch für den Fall, dass der Gewerbesteuermessbescheid, der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Der Erlass des neuen Gewerbesteuermessbescheids kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des Einkommensteuerbescheids, Körperschaftsteuerbescheids oder Gewinnfeststellungsbescheids unanfechtbar geworden ist.
§ 6 Zeitliche Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung.
Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital darf bei der Gewinnermittlung § 4 Absatz 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes gemäss für einen Erhebungszeitraum, der nach dem 31. März 1943 beginnt, nur insoweit gewinnmindernd berücksichtigt werden, als sie im Wirtschaftsjahr fällig geworden ist.
§ 7 Schlussvorschriften. (L du 11 décembre 1967) Modifications 1
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung sind, vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz 2, im § 3 Absatz 2 und im § 6, erstmals bei der Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrags für das Kalenderjahr 1943 anzuwenden.